Der Gesuchsteller wurde mit erstinstanzlichem Urteil zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten bzw. 46 Monaten verurteilt. Er befindet sich derzeit bereits seit rund 28 Monaten in Haft respektive im vorzeitigen Strafvollzug. Es besteht somit gemäss erstinstanzlichem Urteil noch eine restliche Haftdauer von rund 18 Monaten. Im Berufungsverfahren gilt vorliegend das Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO, weshalb im Berufungsverfahren keine die bereits ausgesprochene Strafe übersteigende Strafdauer mehr ausgesprochen werden kann.