Es besteht somit die Gefahr, dass sich der Gesuchsteller der weiteren Teilnahme am Verfahren sowie dem Vollzug 4 einer allfälligen Reststrafe entziehen wird. Bezüglich der Teilnahme an einer allfälligen mündlichen Berufungsverhandlung gewährt das Obergericht des Kantons Bern betreffend die berufungsführende beschuldigte Person entgegen der Vermutung von Rechtsanwalt B.________ in der Regel keine Dispensation. Ausserdem kann nicht auf die blosse Behauptung abgestellt werden, der Gesuchsteller werde dann schon zur Verhandlung erscheinen. Zu beachten ist immerhin, dass die berufungsführende Par-