10. Der Gesuchsteller ist französischer Staatsbürger und in Frankreich verwurzelt. Zur Schweiz bestehen hingegen keine Bindungen, sodass er das Land nach Verbüssung der Strafe verlassen wird. Der Gesuchsteller führte denn auch aus, dass er nach seiner Entlassung nach Frankreich zurückkehren werde. Es besteht somit die Gefahr, dass sich der Gesuchsteller der weiteren Teilnahme am Verfahren sowie dem Vollzug 4 einer allfälligen Reststrafe entziehen wird.