Übermässige Haft liegt vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (Urteil des Bundesgerichts 1B_283/2016 vom 26. August 2016 E. 5.2, BGE 133 I 168 E. 4.1). Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer der Umstand, dass die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen werden kann, wie auch die Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgericht 6B_73/2017 vom 16. Februar 2017, E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 133 I 270 E. 3.4.2 S. 281 f. und BGE 125 I 60 E. 3d).