9. Schliesslich ist die Verhältnismässigkeit der Aufrechterhaltung der Haft zu prüfen. Eine Person darf nicht übermässig lange in Haft gehalten werden. Übermässige Haft liegt vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (Urteil des Bundesgerichts 1B_283/2016 vom 26. August 2016 E. 5.2, BGE 133 I 168 E. 4.1).