4. Die Verfahrensleitung setzte der Generalstaatsanwaltschaft mit Verfügung vom 8. Februar 2019, zugestellt am 11. Februar 2019, eine fünftägige Frist zur Stellungnahme zum Haftentlassungsgesuch an (Ablauf 18. Februar 2019) (pag. 33). Die Generalstaatsanwaltschaft, v.d. Staatsanwältin C.________, verzichtete mit Eingabe vom 12. Februar 2019 auf eine Stellungnahme zum Haftentlassungsgesuch (pag. 43). Mit Verfügung vom 19. Februar 2019 erachtete die Verfahrensleitung den Schriftenwechsel als abgeschlossen (pag. 45).