Er wäre aber natürlich bereit, einer entsprechenden Vorladung des Berufungsgerichts Folge zu leisten. Eine Entlassung hätte sodann den grossen Vorteil, dass der Gesuchsteller heiraten und über eine feste Arbeitsstelle verfügen könnte und so dem Gericht beweisen könnte, dass man ihn mit gutem Gewissen entlassen könne (pag. 1 ff.).