Würde zum Beispiel im Juni in einer Berufungsverhandlung entschieden werden, dass die Strafe auf drei Jahre reduziert werde, so würde der Gesuchsteller mit diesem Sieg nicht früher aus der Haft entlassen, als wenn er das erstinstanzliche Urteil akzeptiert hätte. Letztlich stelle sich gar die Frage, ob es notwendig sei, dass der Gesuchsteller zur Berufungsverhandlung noch erscheine, 2 nachdem es nur noch um die Strafe gehe. Er wäre aber natürlich bereit, einer entsprechenden Vorladung des Berufungsgerichts Folge zu leisten.