Es stelle sich die Frage, ob die Haft noch notwendig sei, wenn jemand schon die Strafe verbüsst habe, die er voraussichtlich verbüssen müsse. Würde zum Beispiel im Juni in einer Berufungsverhandlung entschieden werden, dass die Strafe auf drei Jahre reduziert werde, so würde der Gesuchsteller mit diesem Sieg nicht früher aus der Haft entlassen, als wenn er das erstinstanzliche Urteil akzeptiert hätte.