Der Gesuchsteller sei vollumfänglich geständig und habe seine Haft ertragen, ohne sich zu beschweren. Wiederholungs- und Kollusionsgefahr würden schon seit langem von keiner Seite mehr gesehen. Man sehe einzig die Fluchtgefahr zur Begründung der weiteren Haft. Es stelle sich die Frage, ob die Haft noch notwendig sei, wenn jemand schon die Strafe verbüsst habe, die er voraussichtlich verbüssen müsse.