Es sei unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht als aussichtslos und unwahrscheinlich anzusehen, dass das Berufungsgericht die Strafe zumindest auf das von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafmass kürzen werde. Der Gesuchsteller habe nach seinen schon lange Zeit zurückliegenden Taten ein völlig neues Leben begonnen. Er habe eine Verlobte, die ein positives Vorbild sei, und Kontakt zu seiner Mutter und der restlichen Familie. Je länger das Verfahren und die Haft dauern würden, seien diese Faktoren strafmildernd zu berücksichtigen. Der Gesuchsteller sei vollumfänglich geständig und habe seine Haft ertragen, ohne sich zu beschweren.