3. Mit Berufungserklärung vom 8. Februar 2019 beantragte Rechtsanwalt B.________, der Gesuchsteller sei nunmehr aus der Haft zu entlassen. Zur Begründung führte er zusammengefasst aus, selbst bei einer Verurteilung entsprechend dem ursprünglichen Antrag der Staatsanwaltschaft zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten hätte der Gesuchsteller quasi 2/3 der Strafe bereits abgesessen. Es sei unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht als aussichtslos und unwahrscheinlich anzusehen, dass das Berufungsgericht die Strafe zumindest auf das von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafmass kürzen werde.