Nach dem Gesagten erwies sich die Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung als korrekt. Die Zustimmung zur Löschung der vom Beschuldigten erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist durch die auftraggebende Behörde wird vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrisch erkennungsdienstlicher Daten). 32 IX. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I.