Antrag auf Anordnung der DNA- Profilerstellung» hervor, wonach einzig die erkennungsdienstliche Erfassung angeordnet wurde (pag. 33). Andere, weniger einschneidende Massnahmen mit derselben Beweisqualität wie die erkennungsdienstliche Erfassung sind keine erkennbar. Darüber hinaus besteht an der Aufklärung der vorgeworfenen Delikte ein erhebliches öffentliches Interesse. Werden die Interessen gegeneinander abgewogen, ist die angeordnete Massnahme als verhältnismässig im engeren Sinne anzusehen. Nach dem Gesagten erwies sich die Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung als korrekt.