31 Zur Verhältnismässigkeit bleibt anzumerken, dass die erkennungsdienstliche Erfassung im Vergleich zur Erstellung eines DNA-Profils (vgl. Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO) – die bei einem Vergehen wie dem Landfriedensbruchs ebenfalls möglich wäre – das mildere Mittel darstellt. Nichts Anderes geht denn aus dem Formular «Anordnung erkennungsdienstlichen Behandlung / Antrag auf Anordnung der DNA- Profilerstellung» hervor, wonach einzig die erkennungsdienstliche Erfassung angeordnet wurde (pag.