Warum er diese unverfängliche Aussage nicht schon bei der Polizei getätigt hat, wird nicht erklärt. Da durch die erkennungsdienstliche Erfassung nur leicht in die Grundrechte eingegriffen wird, dürfen an das Kriterium des hinreichenden Tatverdachts keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Es bestand bzw. besteht hier ein hinreichender Tatverdacht bezüglich eines Straftatbestands (Landfriedensbruch, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte), welcher sich aus den erwähnten konkreten Tatsachen ergibt und welcher klar über reine Mutmassungen oder generelle Vermutungen hinausgeht.