Anlässlich seiner Einvernahme von demselben Abend (29. April 2016) verweigerte der Beschuldigte auf sämtliche Fragen die Aussage (pag. 35 f.). Seine Verteidigung und er selbst machten während des Verfahrens nun geltend, er habe sich im S.________ aufgehalten, wo er mit einem Freund zu Abend gegessen habe, und sei von dort in Richtung R.________ unterwegs gewesen. Den Demonstrationszug und die Polizeipatrouillen habe er erst unmittelbar vor dem Aufeinandertreffen wahrgenommen. Warum er diese unverfängliche Aussage nicht schon bei der Polizei getätigt hat, wird nicht erklärt.