Zu berücksichtigen ist auch, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist; trifft dies nicht zu, schliesst das die Erstellung eines DNA-Profils jedoch nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (Urteil des Bundesgerichts 1B_17/2019 vom 24.04.2019 E. 3.3 f.). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung reichen die hiesigen Umstände, unter denen der Beschuldigte von der Polizei angehalten und verhaftet wurde, aus, um einen hinreichenden Tatverdacht herzuleiten. Dem Verhaftungsrapport kann entnommen werden, dass der Beschuldigte an einer unbewilligten Demonstration teilgenommen habe. Er habe durch J.____