16. Übrige biometrische erkennungsdienstliche Daten Die Verteidigung rügte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung die Rechtmässigkeit der angeordneten erkennungsdienstlichen Massnahmen (erkennungsdienstliche Erfassung, DNA-Probeentnahme und Erstellung eines DNA-Profils). Gemäss Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO kann von der beschuldigten Person zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden.