Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 3‘000.00 bestimmt. Der Beschuldigte unterliegt vor oberer Instanz und hat damit die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Für das Absehen von einer Verbindungsbusse und die Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots werden keine Kosten ausgeschieden. Eine Entschädigung im Sinne von Art. 429 oder Art. 436 StPO ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht geschuldet. VIII. Verfügungen