126 Abs. 3 StPO verursacht hätten. Dementsprechend wird die Forderung der Straf- und Zivilklägerin bloss dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung auf den Zivilweg verwiesen (vgl. Art. 126 Abs. 3 StPO). Entsprechend wird die Zivilklage dem Grundsatz nach gutgeheissen und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen. Einer materiellen Beurteilung (im Sinne der Bezifferung des Schadenersatzes im Urteil) steht im Übrigen allein schon aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zur Diskussion.