Was die Bezifferung der Höhe des Schadens und Schadenersatzes angeht, so verhält es sich allerdings so, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung grundsätzlich nicht akzeptiert. Unter diesen Umständen wären für eine hinreichend genaue Bestimmung der Schadens- und Schadenersatzhöhe – insbesondere betreffend des nach Pauschalen abgerechneten Aufwandes für die Videosichtung und die Fahrzeugdisposition (vgl. pag. 201 Z. 28-33 und pag. 6) – Beweismassnahmen erforderlich, welche im Strafverfahren unverhältnismässig hohen Aufwand im Sinne von Art. 126 Abs. 3 StPO verursacht hätten.