Vorliegend sind die rechtlichen Voraussetzungen gemäss Art. 41 OR für die grundsätzliche Zusprechung von Schadenersatz erfüllt und die Schadenspositionen grundsätzlich beziffert. Die Zivilklage ist damit grundsätzlich gutzuheissen. Was die Bezifferung der Höhe des Schadens und Schadenersatzes angeht, so verhält es sich allerdings so, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung grundsätzlich nicht akzeptiert.