Mit dem Grundsatzentscheid wird über den Grundsatz der Haftpflicht verbindlich geurteilt. Das Strafgericht soll zwar, wenn immer möglich, über die Zivilklage entscheiden (Art. 126 Abs. 1 StPO). Es kann sich aber auf einen Grundsatzentscheid beschränken, wenn die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwändig wäre. Das urteilende Strafgericht hat damit in Bezug auf die Beurteilung der Zivilforderungen einen gewissen Handlungsspielraum. Vorliegend sind die rechtlichen Voraussetzungen gemäss Art.