VI. Zivilpunkt Infolge Rückzugs der Berufung seitens des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung sind der Schuldspruch wegen geringfügiger Sachbeschädigung, begangen am 27. Februar 2016 in Langnau i.E. zum Nachteil der C.________ AG und die hierfür ausgesprochene Übertretungsbusse von CHF 300.00 in Rechtskraft erwachsen. Damit steht beweismässig fest, dass der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin widerrechtlich einen Schaden i.S.v. Art. 41 OR zugefügt hat. Mit dem Grundsatzentscheid wird über den Grundsatz der Haftpflicht verbindlich geurteilt.