28 gen ist auch zu berücksichtigen, dass die Verbindungsstrafe nicht zu einer Straferhöhung führen soll (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2). In Abweichung des erstinstanzlichen Urteils, sieht die Kammer von einer Verbindungsbusse ab. Es liegt keine sogenannte Schnittstellenproblematik vor und ein weitergehender Denkzettel aus spezial- oder generalpräventiven Gründen erscheint der Kammer als nicht notwendig.