Im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 aStGB genügt für den bedingten Vollzug das Fehlen einer ungünstigen Prognose (Urteil des Bundesgerichts 6B_1127/2018 vom 27.09.2019 E. 1.3.2). Für die Geldstrafe ist bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots nur der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die Kammer sieht vorliegend in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe als erfüllt an. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzulegen. 15.7 Verbindungsbusse Nach Art. 42 Abs. 4 aStGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art.