Einer Erhöhung des Tagessatzes aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Verbesserung der finanziellen Verhältnisse steht das Verschlechterungsverbot nicht entgegen (BGE 6B_712/2017 vom 23. Mai 2018 E. 5 [entspricht BGE 144 IV 198 E. 5.4.3] sowie 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 3). Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Im Rahmen von Art.