514, Z. 22 f.). Der Beschuldigte verfügt folglich über ein monatliches Nettoeinkommen von rund CHF 3'680.00 (inkl. 13. Monatslohn). Davon wird eine Pauschale von 25% für den allgemeinen Lebensaufwand (Krankenkasse, Steuern) in Abzug gebracht. Daraus resultiert eine abgerundete Tagessatzhöhe von CHF 90.00. Einer Erhöhung des Tagessatzes aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Verbesserung der finanziellen Verhältnisse steht das Verschlechterungsverbot nicht entgegen (BGE 6B_712/2017 vom 23. Mai 2018 E. 5 [entspricht BGE 144 IV 198 E. 5.4.3] sowie 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 3).