34 Abs. 2 aStGB). Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten haben sich nach seinen eigenen Angaben seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung verändert. Während der Beschuldigte zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung neben seinem Studium bei der Firma X.________ im Verkauf arbeitete und dabei ein monatliches Einkommen von durchschnittlich CHF 2'000.00 netto erzielte, hat er sein Studium unterdessen abgeschlossen und geht einer Tätigkeit in der AF.________ nach, wobei er ein monatliches Einkommen von netto CHF 3'400.00 (exkl. 13. Monatslohn) erzielt (pag. 514, Z. 22 f.).