Unter diesen Umständen, gerade in Anbetracht der Tatsache, dass die erstinstanzliche Urteilsbegründung fast ein Jahr auf sich warten liess, erachtet es die Kammer vorliegend als angezeigt, die Strafe infolge Verletzung des Beschleunigungsgebots zu reduzieren. Es erscheint angemessen, die Strafe von 65 Strafeinheiten um rund 10% zu reduzieren, wodurch eine leicht höhere als die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe von 54 Strafeinheiten resultiert. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Urteilsdispositiv ausdrücklich festzuhalten (Urteil des Bundesgerichts 6B_441/2019 vom 12. September 2019 E. 3.1 m.w.H.).