Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten dauert nun insgesamt rund 4 ½ Jahre, wobei der Beschuldigte die oberinstanzliche Verfahrensdauer zumindest teilweise mit zu verantworten hat. Unter diesen Umständen, gerade in Anbetracht der Tatsache, dass die erstinstanzliche Urteilsbegründung fast ein Jahr auf sich warten liess, erachtet es die Kammer vorliegend als angezeigt, die Strafe infolge Verletzung des Beschleunigungsgebots zu reduzieren.