Er bestreitet den Vorwurf. Zur Aufklärung des Vorfalls hat er nicht beigetragen, weshalb er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Einsicht und Reue sind mithin nicht vorhanden, was sich neutral auswirkt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_375/2014 vom 28.08.2014 E. 2.6 mit Hinweisen). Dies hat auch für den Beschuldigten zu gelten.