514, Z. 3 ff.). Der Beschuldigte verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 3'400.00, wobei der 13. Monatslohn darin noch nicht enthalten ist (pag. 514, Z. 22 f.). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Aus dem Strafregisterauszug geht hervor, dass ein weiteres Verfahren wegen Landfriedensbruchs sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte beim Strafgericht Basel-Stadt hängig ist. Es gilt die Unschuldsvermutung zu berücksichtigen, weshalb sich dieses Verfahren nicht zu Ungunsten des Beschuldigten auswirken darf.