Der Beschuldigte ist gemäss den sich in den Akten befindlichen Strafregisterauszügen vorbestraft (vgl. pag. 125 und 127). Die Verurteilungen, welche aus den Jahren 2006 und 2007 stammen, wurden jedoch bis zum Urteilszeitpunkt aus dem Strafregister gelöscht (Art. 369 Abs. 3 StGB) und sind entsprechend gemäss Art. 369 Abs. 7 StGB bei der Strafzumessung und bei der Prognosebeurteilung ausser Acht zu lassen (BGE 135 IV 87 E. 2.3 f.). Das Vorleben des Beschuldigten wirkt sich nach dem Gesagten neutral auf die Strafzumessung aus.