15.4 Täterkomponenten Die Vorinstanz führte zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten Folgendes aus (pag. 246 f., S. 21 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Das Vorleben des Beschuldigten verlief soweit bekannt unauffällig. Er ist im Jahre .________ in U.________, wo er auch heute noch lebt, geboren. Nach seiner Schulzeit hat er gemäss eigenen Angaben eine Berufslehre als Konditor/Confiseur absolviert. Derzeit besucht er den Studiengang soziokulturelle Animation an der V.________ in W.________ (pag. 169 Z. 33-34; bestätigend pag. 195 Z. 17-19).