Er nahm freiwillig an dieser Kundgebung teil und hätte diese auch wieder verlassen können. Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass sich der Beschuldigte in keiner Notsituation befand; seine Entscheidungsfreiheit war in keiner Weise eingeschränkt. Damit wäre die Rechtsgutverletzung ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich mithin neutral aus. 15.3 Fazit Tatverschulden Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen als leicht einzustufen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer eine Strafe von rund 65 Strafeinheiten als angemessen. 15.4 Täterkomponenten