24 friedlich und ruhig. Eine ausgeprägte Verwerflichkeit seines Handelns liegt vor diesem Hintergrund nicht vor. Das objektive Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen noch als leicht zu bezeichnen. 15.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Der Beschuldigte bestreitet die Teilnahme an der Zusammenrottung, weshalb seine Beweggründe nicht abschliessend eruiert werden können. Er nahm freiwillig an dieser Kundgebung teil und hätte diese auch wieder verlassen können.