15. Landfriedensbruch 15.1 Objektives Tatverschulden An der unbewilligten Demonstration nahmen rund 50 Personen teil. Diese war durch eine friedensstörende Grundhaltung geprägt, womit die Friedensordnung und das Vertrauen der Bevölkerung in deren Bestand tangiert wurden. Zudem wurden aus ihr heraus ganz massive Sachbeschädigungen und nicht unwesentliche Gewalttätigkeiten gegenüber der Polizei begangen (zutreffend führte Pol F.________ in der Hauptverhandlung aus, «die Gewaltbereitschaft an diesem Abend war wirklich sehr gross, und sie war für meine jungen Mitarbeiter auch sehr belastend.