Hinzu kommt, dass es sich um einen unerträglichen Widerspruch handeln müsste, was offensichtlich nicht gegeben ist. Einerseits schliessen sich die Urteile nicht gegenseitig aus, andererseits kann es schlicht nicht sein, dass eine zeitlich frühere Einstellungsverfügung (ohne bzw. mit kaum nennenswerter Beweisführung) quasi bindend würde für ein Gericht, das 23 zeitlich nachfolgend nach aufwändigem Beweisverfahren bei einem «Mitbeteiligten» beweiswürdigend zu einem anderen Schluss kommt. V. Strafzumessung