Bezüglich dieses nicht rechtskräftigen Urteils des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt ist festzustellen, dass diesbezüglich gar kein Widerspruch auszumachen ist, zumal E.________ ebenfalls schuldig erklärt wurde wegen Landfriedensbruchs. Bezüglich der Einstellungsverfügung im Strafverfahren gegen D.________ ist aus deren Begründung unzweifelhaft zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft keine Einvernahmen durchgeführt hat, schon gar nicht mit dem anzeigenden Polizisten F.________. Hinzu kommt, dass es sich um einen unerträglichen Widerspruch handeln müsste, was offensichtlich nicht gegeben ist.