___ vom Strafgericht des Kantons Basel-Stadt erstinstanzlich mit Urteil vom 24. November 2017 (pag. 333 ff.) schuldig erklärt des Landfriedensbruchs (pag. 416). Bezüglich dieses nicht rechtskräftigen Urteils des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt ist festzustellen, dass diesbezüglich gar kein Widerspruch auszumachen ist, zumal E.________ ebenfalls schuldig erklärt wurde wegen Landfriedensbruchs.