_ wegen Landfriedensbruchs wurde mit rechtskräftiger Verfügung vom 23. Mai 2017 eingestellt (pag. 327 ff.): Zur Begründung wurde insbesondere aufgeführt, dass nicht beweisgenügend habe festgestellt werden können, ob D.________ Teil der Zusammenrottung gewesen sei, was den Straftatbestand des Landfriedensbruches im Sinne von Art. 260 aStGB erfüllen würde, oder ob er nicht Teil der Zusammenrottung gewesen sei und einfach im Zuge der Flucht der Demonstranten vor der Polizei ebenfalls in diese Bewegung geraten sei. Demgegenüber wurde E.________ vom Strafgericht des Kantons Basel-Stadt