Bereits gestützt auf den Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung und dass sich widersprechende Urteile zu vermeiden seien, komme eine Verurteilung des Beschuldigten nicht in Frage. Dass E.________ erstinstanzlich verurteilt worden sei, vermöge daran nichts zu ändern, da dieses Urteil noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei (pag. 530). Das Verfahren gegen D.________ wegen Landfriedensbruchs wurde mit rechtskräftiger Verfügung vom 23. Mai 2017 eingestellt (pag.