Verfügungen damit von grosser Bedeutung» (pag. 298). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung ergänzte die Verteidigung in ihrem Parteivortrag, dass neben dem Beschuldigten zwei weitere Personen verhaftet worden seien. Das Verfahren gegen D.________ sei eingestellt worden. Es habe nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden können, dass dieser Teil der Kundgebung gewesen sei. Dies müsse umso mehr für den Beschuldigten gelten. Bereits gestützt auf den Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung und dass sich widersprechende Urteile zu vermeiden seien, komme eine Verurteilung des Beschuldigten nicht in Frage.