13. Verfügungen und Entscheide gegen Mitbeteiligte Die Verteidigung des Beschuldigten führte in ihrer Eingabe vom 3. Juni 2019 (pag. 297 f.) und anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung (pag. 530) aus, dass die Strafverfolgungsbehörden sich widersprechende Urteile zu vermeiden hätten; dieser Grundsatz habe u.a. in Art. 392 StPO wie auch in Art. 410 StPO Niederschlag gefunden. «Sowohl in Bezug auf die Beurteilung des Sachverhalts wie auch der rechtlichen Würdigung sind die übrigen, in vorfliegender Sache ergangenen Urteile resp. Verfügungen damit von grosser Bedeutung» (pag.