In subjektiver Hinsicht ist erstellt, dass der Beschuldigte um den Charakter der Ansammlung als Zusammenrottung wusste. Er schloss sich ihr wissentlich und wil- 22 lentlich an und verblieb in ihr. Dabei musste er mit Gewaltakten rechnen, auch wenn er selbst keine solche begangen hat. Er handelte vorsätzlich. Der Beschuldigte ist somit des Landfriedensbruchs, begangen am 29. April 2016 in Zürich, schuldig zu erklären.