Der Beschuldigte zeigte sich durch seine Teilnahme an der Demonstration solidarisch, er war nicht ein bloss passiver, distanzierter Zuschauer oder gar ein völlig unbeteiligter Passant, der rein zufällig aus entgegengesetzter Richtung auf den Demonstrationszug traf und irrtümlich polizeilich festgenommen wurde. Er nahm die aus dem Kundgebungszug heraus begangenen Gewalttätigkeiten zweifelsohne wahr und nahm trotzdem weiter an der Zusammenrottung teil. Sein Verhalten war somit objektiv tatbestandsmässig. In subjektiver Hinsicht ist erstellt, dass der Beschuldigte um den Charakter der Ansammlung als Zusammenrottung wusste.