Weiter ist auch die objektive Strafbarkeitsvoraussetzung der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen begangenen Gewalttätigkeiten zu bejahen, zumal die Sachbeschädigungen begehenden, vermummten Personen jeweils aus dem Demonstrationszug herauskamen. Der Beschuldigte zeigte sich durch seine Teilnahme an der Demonstration solidarisch, er war nicht ein bloss passiver, distanzierter Zuschauer oder gar ein völlig unbeteiligter Passant, der rein zufällig aus entgegengesetzter Richtung auf den Demonstrationszug traf und irrtümlich polizeilich festgenommen wurde.