Damit ist das Tatbestandsmerkmal der öffentlichen Zusammenrottung erfüllt. Weiter ist auch die objektive Strafbarkeitsvoraussetzung der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen begangenen Gewalttätigkeiten zu bejahen, zumal die Sachbeschädigungen begehenden, vermummten Personen jeweils aus dem Demonstrationszug herauskamen.